Beitragsordnung

Gemäß Satzung vom 11. Mai 1984 Abs. 3 und 10 Geänderte Ausfertigung gemäß Beschluss des Gesamtausschusses vom 20.Januar 2005


  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der ordentlichen Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und sonstigen Leistungen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Im Beitrag des TSV Waldhausen sind die Beiträge für die Sportversicherung eingeschlossen.
  2. Durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag akzeptiert der Antragsteller die vorliegende Beitragsordnung sowie die gültigen Beiträge. Die Beitragsordnung verbleibt nach Annahme der Mitgliedschaft im Besitz des Mitglieds. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des unterschriebenen Mitgliedsantrag.
  3. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden in Euro abgerechnet. Bei Eintritt nach dem 30. Juni werden für das erste Jahr der Mitgliedschaft nur die halben Jahresbeiträge berechnet. Der Beitrag besteht aus einem Hauptvereinsbeitrag und einem Abteilungsbeitrag. Die Abteilungsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Abteilung und können von diese Bestimmungen abweichen.
  4. Der Einzug der Beiträge und sonstige wiederkehrenden Leistungen, einschließlich der abteilungsspezifischen Leistungen erfolgt durch eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten und wird möglichst im ersten Quartal sowie im dritten Quartal (Halbjahresbeiträge) eines jeden Jahres eingezogen.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sind nach dem Lebensalter gestaffelt. Für die Bestimmung des Alters ist das Geburtsdatum maßgebend. Nachfolgende Änderungen von Beitragsarten müssen vom Mitglied schriftlich der Mitgliederverwaltung oder dem Abteilungsleiter gemeldet werden. - Von Aktiv auf Passiv - Von Erwachsenenbeitrag auf Rentnerbeitrag Den Beitrag für Studenten, Schüler und Auszubildende über 18 Jahre erhält man für das Beitragsjahr gegen Vorlage einer Bestätigung des Institut. Nach Ablauf des Beitragsjahrs wird automatisch die Beitragsart geändert, wenn keine weitere Bestätigung vorliegt.
  6. Das Mitglied verpflichtet sich Änderungen der Adresse oder Bankverbindung der Mitgliederverwaltung oder dem Abteilungsleiter zu melden. Bei Versäumnis können entstandene Kosten dem Mitglied berechnet werden.
  7. Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht, erhält jedes Mitglied oder Zahler mindestens zwei Mahnungen. Die Kosten dafür können der entsprechenden Person berechnet werden. Falls ein Mitglied trotz der Mahnungen mehr als zwölf Monate im Rückstand ist, kann ein Vereinsausschluss durch den Gesamtausschuss des Vereins erfolgen.
  8. Die Beitragspflicht endet, unabhängig von der Art der Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds, durch Auflösung des Vereins, durch freiwilligen Austritt des Mitglieds zum Jahresende, durch Ausschluss aus dem Verein, oder Nichterfüllung der Beitragspflicht.
  9. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Mitgliederverwaltung oder an den Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Nach Eingang der Austrittserklärung erhalten sie aus Zeit- und Kostengründe keine Kündigungsbestätigung.
  10. Die Mitgliederverwaltung des TSV Waldhausen 1900 e.V. erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Alle personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Bestimmungen des Bundes-Datenschutz- Gesetzes gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe zu kommerziellen Zwecken erfolgt nicht, mit Ausnahme an die übergeordneten Verbände.

Diese Ausfertigung der Beitragsordnung wurde am 20. Januar 2005 vom Gesamtausschuss des TSV Waldhausen 1900 e.V. beschlossen. Alle vorhergehenden verlieren hiermit ihre Gültigkeit.